Einhebung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Gemeinde Frankenau-Unterpullendorf vom 19. Dezember 2008 über die Ausschreibung eines Erschließungs-, Anschluss- und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz

 

Gemäß der §§ 2, 3, 4, 5 und 7 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, wird verordnet:

 

§ 1

 (1)   Für die Erschließung der im Bauland gelegenen unbebauten Anschlussgrundflächen durchdie Kanalisationsanlage wirdein Erschließungsbeitragerhoben.

 

(2)   Die Berechnungsfläche beträgt 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche.

 

 

§ 2

 Fürjene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine rechtskräftige Anschlussverpflichtungoder Anschlussbewilligung vorliegt, wirdein Anschlussbeitragerhoben.

 

§ 3

 (1)   Wenn sich die Berechnungsfläche der im § 2 genannten Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben.

 

(2)   Die Höhe des Ergänzungsbeitrages istentsprechend dem Ausmaß der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.

 

§ 4

 (1)   Die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage betragen 1.264.805,92 Euro (zum Zeitpunkt der VO-Beschlussfassung vom 11. Juni 1993). Die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen beträgt 188.769,26 m².

 

(2)   Der Beitragssatz wird mit 5,09 Euro pro m² Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG festgesetzt.

 

(3)   Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

 

§ 5

 Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.